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Die angewandt männliche Form bezieht sich auf jegliche Form.

I. ZWECK UND BESTAND

Art. 1 Der Chauffeur-Club bezweckt: a) Die Wahrung der Interessen des Berufes, Verkehrs, sowie dem gesamten Automobilwesens b) Die Förderung der Freundschaft und Kameradschaft

Art. 2 a) Zur Erreichung dieses Zweckes veranstaltet der Club jährlich verschiedene Anlässe. b) Der Club sucht diese Ziele durch Wahrung der Interessen

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Der Club besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitglieder Aktivmitglieder: In den Club kann jeder Chauffeur, sowie berufsverwandte aufgenommen werden Passivmitglieder: Kann jede Person werden, die an den Aktivitäten nicht offiziell teilnimmt, den Club aber mit dem Jahresbeitrag unterstützt. Ehrenmitglieder: können diejenigen Mitglieder werden, die sich am Clubinteresse verdient gemacht haben. Als äusseres Zeichen dafür, wird ihnen ein Präsent überreicht. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. Freimitglieder: wenn ein Mitglied pensioniert wird, bei schwerer Krankheit und bei 30 Jahre Mitgliedschaft.

Art. 4 Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt aufgrund schriftlicher Mitteilung an den Vorstand b)durch Ausschluss aus dem Club c) wegen Zuwiderhandeln gegen Beschlüsse der Cluborgane d) zufolge Verletztung der Clubinteressen e)durch den Tod Der Auschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Versammlung in einer Abstimmung.

Art. 5 Ausgetretene sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

Art. 6 a) beim Neueintritt ist der Kauf der Chauffeur-Clubnadel obligatorisch b) der Jahresbeitrag wird jedes Jahr an der HV festgelegt c) der Passivbeitrag entspricht dem Mitgliederbeitrag d) der Besuch der HV ist für Aktivmitglieder obligatorisch e) Entschuldigungen sind einem Vorstandsmitglied im Voraus zu melden

III. ORGANISATION

Art. 7 a) der Club führt einmal jährlich eine Hauptversammlung durch b) der Vorstand hat das Recht eine ausserordentlich Mitgliederversammlung einzuberufen

Art. 8 Die Organe des Chauffeur-Club Rheintal sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsprüfungskommision

Art. 9 Der Hauptversammlung steht zu: a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommision b) die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung c) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Rechnungsprüfungskommission und einzelner Mitglieder d) die Revision der Statuten e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern f) Ehrungen von Mitgliedern g) Festsetzung des Jahresbeitrages h) Jahresprogamm

Art. 10 Die Versammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

Art. 11 Der Club fasst seine Beschlüsse in allen Versammlungen mit absoluter Stimmenmehrheit.

Art. 12 Das Stimm- und Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.

IV. DER VORSTAND

Art. 13 Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern mit einjähriger Amtsdauer.

Art. 14 Der Vorstand besteht aus: a) Präsident b) Vizepräsident c) Aktuar d) Kassier e) 3 Beisitzer

Art. 15 Der Vorstand wird in offener Abstimmung gewählt und muss jedes Jahr neu bestätigt werden.

Art. 16 Die Hauptversammlung wählt die Rechnungsprüfungskommision von zwei Mitgliedern.

Art. 17 In momentaner Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wird dasselbe innerhalb des Vorstandes durch den Vizepräsident oder einen Beisitzer ersetzt.

Art. 18 Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse, die zur Wahrung der Interessen des Clubs dienen, zu fassen.

Art. 19 Der Vorstand ist für eine richtige Geschäftsführung dem Club gegenüber verantwortlich. Es steht ihm das Recht zu, Veranstaltungen, die dem Clubinteresse der Mitglieder förderlich sind, ohne Befragung der Versammlung zu bestimmen.

Art. 20 Der Aktuar hat über jede Versammlung ein Protokoll zu führen, auch hat er die Pflicht, die Vorstandssitzungen zu protokollieren.

Art. 21 Der Kassier hat die Einnahmen und die Ausgaben zu besorgen und über alles genau Buch zu führen und jederzeit Rechenschaft abzulegen.

V. EINNAHMEN

Art. 22 Die Einnahmen des Clubs bestehen aus Jahresbeiträgen und freiwilligen Spenden sowie der Erlös aus verschiedenen Veranstaltungen des Clubs.

VI. AUSGABEN

Art. 23 Aus der Clubkasse werden bestritten a) sämtliche Ausgaben für die Bedürfnisse des Clubs b) das Barvermögen der Clubkasse ist zinstragend bei einem kreditfähigen Bankinstitut anzulegen.

VII. HAFTUNG

Art. 24 Für Verbindlichkeiten des Chauffeur-Clubs Rheintal haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 25 Das Rechnungsjahr des Clubs geht vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 26 Der Club ist nach jeder Richtung politisch und konfessionell neutral.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 27 a) der Club kann sich nicht auflösen, bevor die Zahl der Aktivmitglieder unter 8 gesunken ist. b) die Auflösung kann nur durch eine ausserordentliche Hauptversammlung beschlossen werden.

Art. 28 Wird die Auflösung beschlossen, so fällt der Bestand des Clubvermögens laut Beschluss der letzten Versammlung wohltätigen Zwecken zu.

Art. 29 Vorstehende Statuten, von welchen jedem Mitglied ein Exemplar zuzustellen ist, treten sofort bei Annnahme in Kraft. Jedes Mitglied anerkennt ihre Rechtsgültigkeit. Eine Änderung der Statuten kann nur an der Hauptversammlung durch eine 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Art. 30 Vorstehende Statuten wurden an der HV genehmigt und treten am 15. März 2003 in Kraft. Diese Statuten ersetzen die bisherigen vom 21. Januar 1945.
Im Namen des Chauffeur-Club Rheintal

Der Präsident

Der Aktuar